Glossar
Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten, darunter auch hauptberufliche DJs, den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu Bedingungen ähnlich einem Angestelltenverhältnis. Der Beitrag finanziert sich zur Hälfte aus dem eigenen Versicherungsbeitrag des Künstlers, zu 20 Prozent aus einem Bundeszuschuss und zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe der Verwerter.
- Begriff
- Künstlersozialkasse
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Voraussetzung für die Aufnahme ist unter anderem eine überwiegend selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit mit einem Mindesteinkommen, die Prüfung im Einzelfall nimmt die Künstlersozialkasse selbst vor.
Für Auftraggeber ist relevant, dass Unternehmen, die regelmäßig Künstler wie DJs beauftragen, unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Künstlersozialabgabe verpflichtet sein können. Das betrifft in erster Linie gewerbliche Veranstalter, nicht private Gastgeber einer einzelnen Hochzeit.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Einsatz von Sprachmodellen
Künstliche Intelligenz hat bei diesem Angebot mitgearbeitet. Sie hat die Sätze formuliert, die auf jeder DJ-Seite in mehreren Fassungen wiederkehren, sie hat die Ratgeber und das Glossar mitgeschrieben, dafür Quellen gesucht und alle Beitragsbilder der Ratgeber erzeugt. Diese Bilder sind an der Bildunterschrift erkennbar. Welche Fassung eine Seite zeigt, legt ein festes Rechenverfahren fest, nicht eine KI beim Aufruf der Seite. Die Adressen aus OpenStreetMap holt und bereinigt ein Programm ohne KI. Die Angaben zu den DJs haben wir nicht vor Ort geprüft.
Korrekturweg
Fehler und Löschwünsche nehmen wir über das Kontaktformular entgegen. Wir prüfen die Meldung, korrigieren belegte Fehler und vermerken den neuen Stand auf der betroffenen Seite.
Stand dieser Angaben: 12. September 2026.